„Das neue LEP Bayern 2012: Was ist geplant, wer profitiert?“ Unter diesem Motto informierte die Münchner Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen im Rahmen ihrer Veranstaltungsreihe ‚AfterWorkTalks Retail’ am 20. September über den aktuellen Stand der Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes und der Neufassung des Landesentwicklungsprogramms (LEP).

So viel steht fest: An den Grundpfeilern der bayerischen Regelungssystematik für Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht gerüttelt, im Detail sind aber doch einige weitreichende Änderungen vorgesehen, so z.B. im Hinblick auf die Genehmigungs­fähigkeit von Nahversorgungsbetrieben. Diese sollen zukünftig in allen Gemeinden bis zu einer Verkaufsfläche von 1.200 m2 generell genehmigungsfähig sein. Bislang galt diese Regelung ausschließlich für Vollsortimenter. Mit der Neufassung fällt die Unter­scheidung nach Betriebstypen weg. Einschränkungen betreffen hingegen die Ansiedlung von nicht-zentrenrelevanten Waren des sonstigen Bedarfs (insb. Möbel- und Bau- und Gartenmärkte). Diese bleiben künftig Mittel- und Oberzentren sowie jenen Grundzentren vorbehalten, die bereits über derartige Versorgungsstrukturen verfügen.

Am Prinzip der Zentralen Orte soll auch weiterhin festgehalten werden, allerdings sieht die Novellierung eine Straffung des Systems vor. Neben der Aufstufung „möglicher Oberzentren“ zu Oberzentren und „möglicher Mittelzentren“ zu Mittelzentren sollen Unterzentren, Siedlungsschwerpunkte und Kleinzentren zu sog. Grundzentren zusammengefasst werden. Im Ergebnis wird es dann nur noch Ober-, Mittel- und Grundzentren geben

Die Kaufkraftabschöpfungsquote als weiteres konstitutives Element der landesplanerischen Beurteilung bleibt auch zukünftig erhalten, wird jedoch sortimentsübergreifend vereinheitlicht. Sie beträgt 30 % der Kaufkraft im relevanten Bezugsraum bis zu den ersten 100.000 Einwohnern und 15 % darüber. Bislang wurden für nahversorgungs- bzw. innenstadtrelevante Sortimente jeweils unterschiedliche Abschöpfungsquoten angesetzt. Änderungen sind bei der Dimension des Verflechtungsbereichs als relevantem Bezugsraum zu erwarten. Aufgrund einer geänderten Abgrenzungssystematik (Berechnung aus Zentralität und Fahrzeitdistanzen; bisher auf Gemeindeebene abgegrenzter Verflechtungsbereich für jeden zentralen Ort) können sich im Einzelfall gravierende Abweichungen in der Dimensionierung der relevanten Kaufkraft ergeben (siehe http://www.landesentwicklung.bayern.de/ instrumente/landesentwicklungs-programm/fortschreibung-des-lep.html).

Die städtebaulich-integrierte Lage als wesentliche Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe bleibt auch weiterhin  erhalten, allerdings werden Ansiedlungen in städtebaulichen Randlagen erleichtert (u.a. Entfall der doppelten Ministererlaubnis sowie des Nachweises fehlender integrierter Standorte, generelle Zulässigkeit für Waren des sonstigen Bedarfs).

Neu ist die landesplanerische Erfassung von Agglomerationen nicht-großflächiger Einzelhandelsbetriebe, sofern ein „räumlich-funktionaler Zusammenhang“ besteht und das Vorhaben „raumbedeutsam“ ist. Was diese Vorgaben konkret bedeuten und wie sie in der Praxis anzuwenden sind, steht noch nicht fest. Hier warten insbesondere die Projektentwickler noch auf Konkretisierung durch das Ministerium.

 

Wie geht es nun weiter? Nach Abschluss der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung am 21. September 2012 steht nun noch die Zustimmung des Bayerischen Landtags aus. In Kraft treten soll das novellierte LEP noch vor der Landtagswahl im Herbst 2013.

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